Die Gütestelle und deren Schlichter helfen den Rechtssuchenden bei der Prüfung der Voraussetzungen, ob ein Schlichtungsverfahren zu führen ist und bei der Stellung des Antrages.
Schlichter der Gütestelle sind Rechtsanwälte in den Amtsgerichtsbezirken. Sie sind aus ihrer täglichen Praxis damit vertraut, komplexe Sachverhalte zu erfassen, Vergleichsvorschläge zu entwerfen und diese mit ihren rechtlichen Konsequenzen den Rechtssuchenden zu erläutern. Alle für die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main tätigen Schlichter wurden mit den speziellen Verhandlungs- und Mediationstechniken in einem Schlichtungsverfahrens vertraut gemacht, um so im Interesse der Rechtssuchenden schnellstmöglich ein befriedigendes Ergebnis erzielen zu können.
Ablauf eines Schlichtungsverfahrens bei der Gütestelle
1. Der Rechtssuchende erhält bei der Gütestelle ein Antragsformular. Das ausgefüllte Antragsformular wird dann von der Gütestelle an den nach dem Gesetz zuständigen Schlichter weitergeleitet. Insgesamt stehen derzeit mehr als 450 Schlichter verteilt auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke zur Verfügung.
2. Kennt der Rechtssuchende bereits einen als Schlichter
tätigen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand der Gütestelle, kann er sich auch unmittelbar an diesen wenden. Der Rechtssuchende kann die für die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main tätigen Schlichter an diesem Logo erkennen.
3. Liegt der Antrag beim Schlichter vor, fordert er den Antragsteller zur Zahlung der Verfahrensgebühr von EURO 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer und anfallender Ladungskosten auf. Nach Eingang des Geldes setzt er einen Termin für die Schlichtungsverhandlung fest und lädt die Parteien. Der Antragsgegner erhält mit seiner Ladung eine Kopie des Antrages.
4. Zu der Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Erscheint der Antragsteller nicht, ruht das Verfahren längstens für drei Monate, danach gilt der Antrag als zurückgenommen. Erscheint der Antragsgegner nicht, wird von der Gütestelle die Erfolglosigkeit der Schlichtung bescheinigt und der Antragsteller kann jetzt eine Klage bei Gericht einreichen. In beiden Fällen werden dem Antragsteller EURO 50,00 der eingezahlten Verfahrenskosten erstattet.
5. Findet die Schlichtungsverhandlung statt und kommt es zu einer Einigung, wird diese vom Schlichter protokolliert. Findet keine Einigung statt, erhält der Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens von der Gütestelle eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.
6. Die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer verwahrt die Akte mit dem Protokoll über die Schlichtungsverhandlung nach Abschluss des Verfahrens über die gesamte gesetzliche Verwahrungszeit von 5 Jahren. In dieser Zeit können die Parteien auf Antrag jederzeit Ausfertigungen der getroffenen Vereinbarung sowie Abschriften der Erfolglosigkeitsbescheinigung erhalten.
Quelle: Infoblatt der Rechtsanwaltskammer - Kammer Tipp Aktuell ; Beilage zu Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer
Frankfurt am Main Heft 1/01
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